Die neuen Pflichtangaben in Immobilienanzeigen gemäß EnEV 2014 ab 01. Mai 2014
Folgende Angaben sind künftig in kommerziellen Anzeigen erforderlich:
1. Die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
4. bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr
5. bei Wohngebäuden die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.
(Quelle IVD)