Neues meldegesetz, was sich für Vermieter Ändert

Neues Meldegesetz: Was sich für Vermieter ändert

Auch für Vermieter hält das neue Meldegesetz in § 19 MeldFortG einige Änderungen parat. Die sollen allerdings erst ab dem 01.11.2015 gelten.

Meldet sich ein Mieter nämlich ab oder um, muss er hierzu künftig die Bestätigung des jeweiligen Wohnungsgebers oder einer von ihm beauftragten Person vorlegen. Wahlweise kann der Wohnungsgeber seine Erklärung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben.

Wenn Ihr Mieter sagt: "Ich bin dann mal weg!"

Für Sie bedeutet das, dass Sie ab dem 01.11.2015 wieder gegenüber Ihrem Mieter eine solche Bestätigung ausstellen müssen. Dafür bleiben Ihnen nur maximal 2 Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit.

Nur mit der Bescheinigung kann dann ein neuer Mieter gegenüber dem Einwohnermeldeamt seinen Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so ummelden.

Für Ihre Bescheinigung hätten Sie nur 2 Wochen Zeit

Mit der Bescheinigung dürfen Sie sich auch nicht zu viel Zeit lassen: Die Vermieterbescheinigung müssen Sie Ihrem Mieter innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch bestätigen.

Ihre Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:

Name und Anschrift des Vermieters

Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum

die Anschrift der Wohnung

die Namen der meldepflichtigen Personen

Vorsicht Bußgeld: Schlamperei könnte Sie künftig 1.000 EUR kosten

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann Ihr Mieter das der Meldebehörde mitteilen. Ihnen droht dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR.

(Quelle Haufe.de/Immobilien)

Kommentar schreiben

Kommentare: 0